Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§8a KJHG)

Besonders schwierig gestaltet es sich in der täglichen ambulanten Beratung, bei der Bewertung von Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung die Grenze zu ziehen.

Hierzu bedienen wir uns, abgesehen von den konventionellen beruflichen Parametern, des „Stuttgarter Bogens“ (oder auf Wunsch auch anderer Erhebungsverfahren), um eine deutlichere Beurteilung erlangen zu können, ob das Kindeswohl gefährdet ist oder nicht.

Unter weiterer Einbeziehung der umliegenden Systeme, wie Schule/Kindergarten, Arzt, Polizei, Ordnungsamt oder Nachbarn können auf diese Weise ein klarer Status der Kinderversorgung erhoben und weitere notwendige Maßnahmen eingeleitet werden.

Mehrjährige Erfahrung in diesem Bereich – vor allem bei Familien mit Sucht- oder Abhängigkeitsproblemen – hat gezeigt, dass nur eine engmaschige Aufstellung eines konstruktiven Drucks auf das Familiensystem auch Veränderungsbereitschaft mit sich bringen kann.

Phasen eines Schutzauftrages:

  1. Erhebungs- (Clearing-) phase
  2. Phase der akuten Hilfeleistung und Schadensbegrenzung
  3. Phase der Beratung und weiteren Veränderungsmotivation
  4. Stabilisierungsphase
  5. Ausschleichphase

Die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Träger im Rahmen des §8a KJHG erfolgt über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung, der für beide Teile inhaltliche, fachliche als auch strukturelle Parameter verbindlich festlegt.

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